Waldbrandverordnung im Bezirk Tulln in Kraft!

Aufgrund der derzeit herrschenden Witterung und der Prognosen sieht sich die Bezirkshauptmannschaft Tulln gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 i.d.g.F., aufgrund ihrer präventiven Verpflichtung zur Verhinderung von Waldbränden veranlasst, folgende Anordnungen zu treffen:

Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln besteht ein Rauchverbot sowie ein Verbot der Entzündung von Feuer in Waldgebieten und in deren Gefährdungsbereichen.

Das Verbot tritt am Tag nach der Kundmachung, dem 28. April 2026, in Kraft.

Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975 mit einer Geldstrafe bis zu 7.270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen geahndet.
 

Es sei darauf hingewiesen, dass der Gefährdungsbereich überall dort gegeben ist, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen. Es obliegt den Waldeigentümern, dieses Verbot in adäquater Weise publik zu machen.