+++Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Tulln zur Verhinderung von Waldbränden+++

Die Bezirkshauptmannschaft Tulln ordnet gemäß § 41 des Forstgesetzes 1975,
BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F. zwecks Vorbeugung gegen Waldbrände an:

VERORDNUNG
§ 1
Im gesamten Verwaltungsbezirk Tulln sind das Rauchen sowie jegliches
Feuerentzünden im Wald und in dessen Gefährdungsbereich verboten.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretungen gemäß
§ 174 Abs. 1 lit. a Z. 17 des Forstgesetzes 1975, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-
- oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen bestraft.
Inkrafttreten
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem Tag der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf
des 31.10.2023 außer Kraft.

 

Hinweis:
Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Wind-
Verhältnisse, das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers
durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.

Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu
machen.